Wirtschaftlichkeitsbewertung nach EN 17463 ValERI
Umsetzungspflichten von Energieeffizienz-Maßnahmen
Die Wirtschaftlichkeit spielt für die Umsetzung von Energieeffizienz-Maßnahmen und erneuerbaren Energien in Unternehmen eine zentrale Rolle. Bisher war die Art und Weise der Wirtschaftlichkeitsbewertung, die Wahl der Investitionskennzahlen und Interpretation der Ergebnisse den verantwortlichen Personen in Unternehmen weitgehend selbst überlassen. Das hat sich nun in Zeiten der angespannten Lage auf den Energiemärkten und der Lieferengpässe aus Russland geändert.
Verordnung betrifft Unternehmen über 10 Gigawattstunden Energieverbrauch pro Jahr
Im Oktober 2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft getreten[1]. Ziel ist, über zusätzliche Maßnahmen zur Energieeinsparung eine Mangelsituation in Deutschland zu verhindern, die Abhängigkeit von Energielieferungen aus dem Ausland zu reduzieren und Energiekosten zu senken.
In Rahmen des „Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft“ sind Unternehmen ab einem jährlichen Energieverbrauch von 10 Gigawattstunden verpflichtet, wirtschaftliche Maßnahmen umzusetzen. Dabei gelten alle Maßnahmen als wirtschaftlich, die nach maximal 20 Prozent Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweisen[2]. Konkrete Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsbewertung beziehen sich auf die Norm DIN EN 17463 Valuation of Energy Related Investments (ValERI).
Berechnung des Kapitalwerts für die Wirtschaftlichkeitsbewertung gemäß ValERI
Die DIN EN 17463 beschreibt, welche Informationen für die Wirtschaftlichkeitsbewertung gesammelt, ausgewertet und dokumentiert werden sollen. Im Zentrum steht die Berechnung des Kapitalwerts in mehreren Szenarien. Die Norm macht die Wirtschaftlichkeit ausschließlich an dieser Investitionskennzahl fest. Neben tatsächlichen Cash-Flows werden zusätzlich nicht finanzielle Effekte von Maßnahmen berücksichtigt, wie zum Beispiel Lärmminderungen durch leisere Maschinen oder angenehmere Lichtverhältnisse.
Weiterhin fordert die EnSimiMaV, die Umsetzung der Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen bzw. Gründe, wenn Maßnahmen nicht umgesetzt wurden.
Wir unterstützen Sie bei der Maßnahmenbewertung und Umsetzungspflicht
Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie im Rahmen von Workshops und Beratungen mit unserer Fachkompetenz und einer Berechnungslösung, die alle möglichen Einstellparameter abdeckt.
Unternehmen mit unserer Software EnEffCo® können die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsbewertung und die Szenarien über das Modul „Maßnahmenmanagement ISO 50001“ umsetzen und verfolgen.
Weitere Informationen zu Umsetzungspflichten von Energieeffizienz-Maßnahmen
Ihre Ansprechpartner
[1] Laufzeit der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV): 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 (Stand: 07.11.2022)
[2] Ausgenommen sind Maßnahmen für Anlagen, die nach § 4 des Bundesemissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen