CSR Berichtspflicht
Im Jahr 2017 hat die Europäische Union die Non-Finanical Reporting Directive (NFRD) verabschiedet, die sich an börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern richtet. Diese Verordnung wurde für Deutschland als das nationale CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) implementiert. Es schreibt vor, dass berichtspflichtige Unternehmen in ihrem Jahresbericht nicht nur über finanzielle Kennzahlen, sondern auch über die ökologischen und sozialen Aspekte berichten müssen. Im April 2021 hat die Europäische Kommission die Corporate Social Reporting Directive (CSRD) vorgestellt, welche den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erweitert. Berichtspflichtige Unternehmen nach der CSRD sind: alle an der Börse gehandelten Unternehmen und „große“ (auch nicht börsennotierte) Unternehmen, die zwei der drei Kriterien erfüllen: >250 Mitarbeiter, Bilanzsumme > 20 Mio. Euro, Umsatz > 40 Mio. Euro. Damit soll ein einheitlicher und verbindlicher Berichtsstandard geschaffen werden, für den auch eine Prüfungspflicht gilt. Die CSRD soll für Berichte ab dem 1. Januar 2024 für die Berichtsperiode 2023 verpflichtend sein.
Weitere Informationen: Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – Europäische Kommission (europa.eu), Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mit dem DNK die CSR-Berichtspflicht erfüllen (deutscher-nachhaltigkeitskodex.de)